Förderverein der Hermannschule, Stolberg Rhld., e.V.
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Hermannschule, Stolberg Rhld. e.V.".
(2) Der Verein hat den Sitz in Stolberg Rhld. und soll In das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschweiler eingetragen werden.
(3) Erfüllungsort Ist Stolberg Rhld. und Gerichtsstand ist Eschweiler.
(4) Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Amtlicher Schuljahresbeginn 01.08. eines jeden Jahres, Schuljahresende 31.07. eines jeden Jahres.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Förderung der Grundschule Hermannstrasse Stolberg Rhld. (nachfolgend Schule genannt). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Insbesondere will der Verein In der Elternschaft und In der Öffentlichkeit das Verständnis für alle schulischen Belange wecken und fördern, unter anderem durch:
a) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung zusätzlicher Unterrichtsmittel
b) Förderung kultureller Veranstaltungen, des Schulsports, der Schulwanderungen und der Klassenfahrten
c) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens
d) Pflege der Beziehung zum Schulträger und Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit
e) Unterstützung bedürftiger und Förderung begabter Schülerinnen und Schüler
Die bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert bzw. beschränkt werden, ohne dass es dazu einer Satzungsänderung bedarf.
(3) Die Durchführung der Aufgaben erfolgt stets in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft und der Schulleitung.
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Schule
b) ehemalige Schüler und Schülerinnen
c) Lehrerinnen und Lehrer der Schule
d) alle sonstigen Freunde und Förderer dieser Schule
e) Stiftungen und juristische Personen des öffentl. und privaten Rechts, Gesellschaften und Körperschaften.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Beendigung der Rechtspersönlichkeit, Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliedschaft.
(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung wird wirksam jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
(5) Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise die Vereinsinteressen schädigen oder gefährden, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
(1) Die zur Erreichung seiner Ziele benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Stiftungen, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen jeglicher Art.
(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12DM, er kann nur durch Beschluss der Mltgliederversammlung geändert werden. Der Jahresbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres bzw. direkt nach Aufnahme eines Mitglieds fällig.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine über die satzungsmäßigen Ausgaben hinausgehenden eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
(4) Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich. Eventuelle Vergütungen bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen. In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
(2) Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens Zweiwochenfrist schriftlich.
(3) Ergangende Tagesordnungspunkte müssen schriftlich und mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, wenn sie Gegenstand einer Beschlussfassung sein sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausnahmen davon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. In diesen Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet. Über Ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen abgewählt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nach Abschluss des Geschäftsjahres die vom Vorstand erstellte Jahresabrechnung prüfen.
(4) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die geprüfte Jahresabrechnung.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(6) Weiterhin beschließt sie über die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Protokollführer und deren Stellvertretern.
(2) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister bilden den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führen die laufenden Geschäfte.
(3) Der Verein wird durch 2 Mitglieder des engeren Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 6 Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn jedoch einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Stolberg Rhld. zwecks Verwendung für die Grundschule Hermannstraße; falls die Schule nicht mehr besteht, hat die Stadt Stolberg das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 einer anderen Grundschule der Stadt Stolberg Rhld. zuzuleiten.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17.9.1996 errichtet und beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschweiler eingetragen ist.
52222 Stolberg, den 17.09.96
unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern
Der Verein wurde mit vorstehender Satzung am 10. Januar 1997 in das Vereinsregister - VR 628 - eingetragen.
52249 Eschweiler, 10. Januar 1997 Amtsgericht